Energieaudit 16247- 1

Energieaudit

Energieaudits nach DIN 16247-1 für KMU und nicht KMU gemäß dem Energiedienstleistungsgesätz (EDL-G)


Das Energieaudit

(Bezugstext BAFA)

Gesetzliche Verpflichtung zum Energieaudit

Größere und verbundene Unternehmen sind per Gesetz verpflichtet, ab 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nachzuweisen. Auch für kleinere Unternehmen kann sich ein solches auszahlen.

Ein Energieaudit legt die wesentlichen Energieflüsse im Unternehmen offen und identifiziert Energieeffizienzpotenziale. Grundlage hierfür ist die systematische Erfassung und Analyse von Energiedaten. Die Ergebnisse werden in einem abschließenden Bericht zusammengefasst, der vorhandene Energieeinspar-potenziale ausweist und sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen auf der Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen empfiehlt. Normiert ist das Energieaudit in der DIN EN 16247-1.

Mit einem Energieaudit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht verbunden, sondern es ergeben sich auch deutliche Vorteile: so können große Unternehmen ein Audit als Vorstufe für die Einführung eines komplexen Energiemanagementsystems nutzen. Denn auf der Grundlage der gewonnenen Daten aus der Verbrauchserfassung und der eingesetzten Energieträger ist prinzipiell eine Weiterentwicklung des Energieaudits zum Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 möglich. Kleine und mittlere Unternehmen  (KMU) können ein Audit als Entscheidungs-grundlage für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen nutzen. Darüber hinaus erfordert die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Vorteile ein Energieaudit als Voraussetzung.

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Energieaudit-Pflicht für größere und verbundene Unternehmen

In der Bundesrepublik Deutschland werden die Vorgaben der EU-Richtlinie im Hinblick auf Energieaudits im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt. In ihrer neuen Fassung sieht die Norm, mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor, dass alle großen und verbundenen Unternehmen in Deutschland bis spätestens 5. Dezember 2015 ein Energieaudit entsprechend der DIN EN 16247-1 durchzuführen haben. Alle vier Jahre muss dann ein Folgeaudit durchlaufen werden.
 

Anforderungen an Energieauditoren


Im ersten Teil der DIN EN 16247-1 werden allgemeine Anforderungen an einen Energieauditor definiert. Demnach muss ein Energieauditor angemessen qualifiziert und erfahren sein und den Anforderungen nationaler Richtlinien entsprechen. Energieauditoren müssen eine geeignete Ausbildung (Hochschulabschluss oder eine Meister-/ Technikerprüfung), berufliche Bildung und praktische Erfahrung im Bereich der Energieberatung nachweisen können. Zusätzlich müssen sie unabhängig, neutral und unbestechlich sein.
 

Auditoren finden

Experten für die geförderte Energieberatung werden in einer bundeseinheitlichen Liste geführt. Damit soll nach Ansicht des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KfW Bankengruppe (KfW) die Qualität bei Energieberatungen sichergestellt werden. Für das Programm Energieberatung im Mittelstand (EBM) zugelassene Energieberater erfüllen in der Regel auch die Anforderungen an Energieauditoren im Sinne des EDL-G. Unternehmen können in dieser Liste kostenfrei geeignete Anbieter für Energieberatungen recherchieren.
 

Steuervorteile duch Energieaudits

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben für den Spitzenausgleich (§55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz) und die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG  (§§ 63 ff. EEG 2014) durch ein Energieaudit erfüllen.

Über den Spitzenausgleich können Unternehmen bis zu 90 Prozent der Energie- und Stromsteuerbelastung rückvergütet bekommen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagementsystem nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für diese sieht der Gesetzgeber nach Paragraph 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an.
 

Die besondere Ausgleichsregelung ermöglicht es Unternehmen, eine reduzierte EEG-Umlage, die auf 15 Prozent der regulären Umlage begrenzt ist, zu beantragen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagementsystem nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 5 GWh jährlich. Diese Unternehmen können ebenfalls  ein alternatives System (nach Anlage 2 SpaEfV) oder ein Energieaudit (nach DIN EN 16247-1) nutzen.

 

Ausschluss von der Pflicht nur für KMU

Für die Bewertung des KMU Status gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Ein Benutzerhandbuch zur KMU-Definition (PDF) hat die Europäische Komission zum Download im Internet bereit gestellt.

 

Anerkennung bereits durchgeführter Energieaudits

Die Pflicht zur Durchführung eines ersten Energieaudits gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen des EDL-G entspricht.

 

Anerkennung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Unternehmen sind von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits freigestellt, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem sie der Pflicht unterlägen , entweder

    ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder
    über ein Umweltmanagement im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) eingerichtet haben.

 

Ernennung eines Energiebeauftragten


Unternehmen, die nach dem EDL-G zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind,  haben namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens zu ernennen. Dem Energiebeauftragten obliegt die Verantwortung für die Koordination des Energieaudits. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten, erteilt werden.

 

Aktuelles zum geänderten EDL-G

Am 04.02.2015 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zugestimmt. Das Gesetz wurde am 06.03.2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 22.04.2015 in Kraft getreten.

Ausnahmen in 2015

Unternehmen, die bis zum 05.12.2015 mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen haben, werden von der Auditpflicht befreit. Für den Nachweis der Einführung müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

    Die Geschäftsführung des  Unternehmens verpflichtet sich (schriftlich), ein EnMS oder UMS einzuführen.
    Es muss mindestens eine Analyse des Energieeinsatzes nach den Anforderungen der ISO 50001 4.4.3 a oder – bei Einführung eines Umweltmanagementsystems – die Erfassung und Analyse von Energieträgern und Energieströmen sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen (gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten) nachgewiesen werden.

Zulässigkeit von Multisite-Verfahren


Für Unternehmen, die über eine große Anzahl ähnlicher Standorte verfügen (z. B. Filialunternehmen) soll es möglich sein, die Auditierung in einem sog. Multi-Site-Verfahren durchzuführen. Dabei gelten die Vorgaben der DAkkS hinsichtlich der Zertifizierung von Managementsystemen (Matrixzertifizierung)

Unabhängigkeit von Auditoren

Anders als zum Beispiel bei Energieberatungen, die im Rahmen der Energieberatung im Mittelstand gefördert werden, sollen Energieaudits nach EDL-G auch von Unternehmen durchgeführt werden können bei denen ein Vertriebsinteresse (z. B. Anbieter von Energieeffizienztechnologien) besteht. Bedingung ist, dass eine unternehmensinterne Trennung von Vertriebs- und Beratungsdienstleistungen sichergestellt ist.
 

Ablauf eines Energieaudits


Mit der DIN EN 16247-1 wurde im Oktober 2012 ein europaweit einheitlicher Standard veröffentlicht, der die Anforderungen und Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Energieaudits festlegt. Energieaudits nach dieser Norm können sowohl mit internen Ressourcen als auch durch externe Dienstleister durchgeführt werden.

Der einleitende Kontakt

Im ersten Schritt stimmt der Energieberater das Ziel und den Umfang des Audits mit dem Unternehmen ab. Hierzu zählt die Festlegung von Parametern wie Anwendungsbereich, Datenverfügbarkeit und Detaillierungsgrad. Auch zeitliche und wirtschaftliche Parameter wie der Durchführungszeitraum oder vom Unternehmen geforderte Renditen für Energieeffizienzmaßnahmen werden formuliert.

 

Die Auftakt-Besprechung

Im Rahmen der Auftakt-Besprechung werden zwischen dem Energieauditor und dem Unternehmen konkrete Vereinbarungen getroffen, z. B. Geheimhaltung und Datenschutz oder Datenlieferungen und Zeitpläne. Auch Erläuterungen des Auditors zur praktischen Ausgestaltung und der weiteren Vorgehensweise finden hierstatt. Zu diesem Zeitpunkt werden zudem auch die betroffenen Mitarbeiter Seitens des Unternehmens über das anstehende Energieaudit informiert. Wichtig ist es dabei, einen Mitarbeiter zu benennen, der den Energieauditor im gesamten Prozess unterstützend begleitet.

 

Die Datenerfassung

Mit der Datenerfassung beginnt der wesentliche Bestandteil eines Energieaudits. Vor dem Außeneinsatz bzw. der Vor-Ort-Begehung werden die vom Unternehmen bereitgestellten Daten zusammengestellt und ausgewertet. Auf dieser Basis kann der Energieauditor seinen Außeneinsatz, insbesondere die erforderlichen energierelevanten Messungen im Unternehmen, optimal planen und vorbereiten.

Beispiele für die Basisdatenerhebung:

    Mitarbeiteranzahl
    Betriebszeiten
    Geplante energieverbrauchsrelevante Änderungen (Erweiterungsbau, neue Produktionsanlagen)
    Geplante und durchgeführte Energieeffizienzmaßnahmen
    Energielieferverträge
    Gesamtenergieverbrauch und Energiekosten nach Energieträgern und Zeiträumen

 

Außeneinsatz (Vor-Ort-Begehung)


Ziel des Außeneinsatzes ist es, dass sich der Energieauditor ein genaues Bild über den energetischen IST-Zustand des Unternehmens machen kann. Dazu zählt neben der Erfassung des Energieeinsatzes unter realistischen Bedingungen auch die Untersuchung des Nutzerverhaltens und das Verständnis für Arbeitsabläufe.

Beispiele für Tätigkeiten während des Außeneinsatzes:

    Erhebung der elektrischen und thermischen Leistung einzelner Anlagen und deren Betriebszeiten
    Erfassung und Dokumentation von Temperaturniveaus, insbesondere bei thermischen Prozessen
    Mitarbeiterbefragungen hinsichtlich Verbesserungsvorschlägen und Einstellungen zum Thema Energieeffizienz
    Beobachtung des Mitarbeiterverhaltens, z. B. hinsichtlich Abschaltung nicht benötigter Anlagen, Leckagemeldungen.

 

Analyse

Im Anschluss an den Außeneinsatz muss der Energieauditor die erfassten Daten und beobachteten Verhaltensweisen analysieren, Energieeinsparpotenziale ableiten, bewerten und für den Bericht verschriftlichen. Hierfür fordert die DIN EN 16247 die Bilanzierung der Energieflüsse im Unternehmen für die Energieverbrauchs- und versorgungsseite sowie die Darstellung im Zeitverlauf. Dies kann beispielsweise in Form eines Sankey-Diagramms, einer ABC-Analyse oder mittels Zeitreihen grafisch dargestellt werden.

Um die energieverbrauchsrelevanten Daten aussagekräftig und für zukünftige Erhebungen belastbar zu gestalten, ist es zusätzlich erforderlich, die Daten zu bereinigen. Hierfür sollten insbesondere die Energieverbräuche für die Raumwärmebereitstellung und -klimatisierung temperaturbereinigt werden. Dazu werden die Verbräuche mit den Heiz- und Kühlgradtagen verrechnet. Für produktionsspezifische Energieverbräuche obliegt es dem Energieauditor Energiekennzahlen (EnPI) zu bilden (z. B. Energieverbrauch je produzierte Einheit), die für das Unternehmen geeignet sind und einen Vergleich der Energieeffizienz des Unternehmens mit Branchenkennzahlen oder historischen Verbrauchswerten ermöglichen.  

Im Ergebnis muss der Energieauditor auf Grundlage des IST-Zustandes im Unternehmen die Energieeinsparmöglichkeiten quantifizieren und nach den vereinbarten Kriterien bewerten. Die Bewertung erfolgt z. B. hinsichtlich Investitionskosten, Energiekosteneinsparungen und interner Verzinsung. Dabei müssen auch indirekte Auswirkungen, z. B. auf Produktionsgeschwindigkeit oder Wartungskosten, berücksichtigt und aufgeführt werden.

 

Bericht

Der Audit-Bericht muss transparent, qualitativ hochwertig und nachvollziehbar sein und die folgenden wesentlichen Elemente enthalten: Zusammenfassung, Hintergrund, Dokumentation des Energieaudits, Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und Schlussfolgerung.

Neben allgemeinen Informationen zum Unternehmen, getroffenen Vereinbarungen und relevanten Vorschriften und Standards müssen alle Daten, die im Rahmen der Datenerhebung oder durch Messungen ermittelt wurden, im Bericht enthalten sein. Werden Energieverbrauchsdaten hochgerechnet, ist es notwendig die getroffenen Annahmen zu hinterlegen. Im Falle von Messungen müssen detaillierte Informationen zu den verwendeten Messinstrumenten und ggf. Kalibrierzertifikate beigefügt werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den identifizierten Energieeffizienzpotenzialen. Diese müssen detailliert dargestellt werden, inkl.:

    Beschreibung der Energieeinsparpotenziale inkl. Annahmen für deren Berechnung
    Wirtschaftlichkeitsberechnung inkl. Annahmen für deren Berechnung
    relevanten Fördermöglichkeiten
    konkreten Umsetzungsempfehlungen mit Ablaufplänen geeigneten Verfahren zur Evaluierung der Einsparungen nach Maßnahmenumsetzung

Nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen wird der Audit-Bericht an die Geschäftsführung übermittelt. Es empfiehlt sich, die an dem Audit beteiligten Personen im Unternehmen über die Berichtsergebnisse zu informieren.

 

Abschlussbesprechung

In der Abschlussbesprechung präsentiert der Auditor der Geschäftsleitung und idealerweise weiteren Mitarbeitern mit  energierelevanten Positionen im Unternehmen die Ergebnisse. Im Rahmen der Präsentation werden Detailfragen rund um das Energieaudit beantwortet. Ziel der Präsentation ist es, die Geschäftsleitung zu der Umsetzung der Maßnahmen zu motivieren.

 

Anforderungen an den Energieauditor

Die Anerkennung eines Energieaudits setzt eine entsprechende Qualifikation des durchführenden Auditors voraus.

Energieauditor ist keine geschützte Berufsbezeichnung in Deutschland. Entscheiden sich Unternehmen für ein Energieaudit, so sollten sie klare Qualitätskriterien sowohl an das Audit selbst, als auch an den mit der Durchführung beauftragten Auditor stellen. Als Maßstab können hierbei die Qualifikationskriterien für Auditoren im Rahmen eines Pflichtaudit nach Energiedienstleistungsgesetz (EDL-Gesetz) herangezogen werden. Sie gelten sowohl für interne als auch für externe Auditoren.

 

Grundsatz der Unabhängigkeit und Neutralität des Energieauditors

Als Grundsatz gilt: Die Wahl des Auditors muss sicherstellen, dass das Energieaudit in einer unabhängigen und neutralen Weise durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat hier von einer „kann“-Regelung abgesehen und fordert klar: „Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen.“

Darüber hinaus konkretisiert er: Der Energieauditor muss das Unternehmen, das ihn beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die Energieauditoren dürfen nicht Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden, fordern oder erhalten. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Experten durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird.

 

Fachliche Qualifikation des Auditors

Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert eine passende Hochschulausbildung oder Ausbildung sowie eine angemessene spezifische Berufserfahrung.

Anerkannt wird der Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums auf den Gebieten der Ingenieur- oder Naturwissenschaften, insbesondere:

    Energietechnik,
    Energieerzeugung,
    Elektrotechnik,
    Verfahrenstechnik,
    Verbrennungstechnik,
    Umwelttechnik,
    Technischen Gebäudeausrüstung,
    Versorgungstechnik, des Bauingenieurswesens, der Physik, des Maschinenbaus oder auf anderen Fachrichtungen mit Ausbildungsschwerpunkten in den genannten Gebieten,

Anerkannt wird zudem der Abschluss einer einschlägigen Meisterprüfung oder staatlichen Technikerprüfung, insbesondere in den Fachbereichen Heizungs- /Lüftung- /Klima- , Elektro-, Kältesystem-, Metall-, Umwelt-, Bau-, Isolier-, Maschinenbau- oder Physiktechnik, welche durch eine Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig ersetzt werden kann.

Spezifische Berufserfahrung

Voraussetzung für die Qualifikation als Energieauditor ist zusätzlich eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche, hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.

 

 

Fragen und Antworten zur Energieaudit-Pflicht für Unternehmen

Am 22.04.2015 ist das novellierte Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung ist die gesetzliche Pflicht für Unternehmen verbunden, ein Energieaudit durchzuführen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und Antworten.

 

Was wurde geändert und warum?


Geändert wurde das Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). In seiner neuen Form führt es eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen ein. Demnach müssen Unternehmen, die keine KMU sind, bis spätestens 05.12.2015 ein Energieaudit nach der europäischen Energieauditnorm DIN EN 16247-1 durchgeführt haben. Mindestens alle vier Jahre muss das Audit wiederholt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einführen. In diesem Fall müssen sie bis 05.12.2015 eine schriftliche Erklärung hierüber abgeben, in 2015 mit der Einführung beginnen und die Einrichtung des Systems bis Ende 2016 durch eine Zertifizierung nachweisen.

Grund für die Gesetzesänderung ist die Europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EU-EED), die in Form des EDL-G teilweise in nationales Recht überführt wird. Die EU-EED definiert zahlreiche Instrumente und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Endenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 um 20 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Eine dieser Maßnahmen stellt die im EED-Artikel 8 festgeschriebene Auditpflicht  großer Unternehmen dar, die zur Überarbeitung des deutschen EDL-G führte. Das neue EDL-G wird voraussichtlich im April im Bundesanzeiger veröffentlicht und am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

 

Für welche Unternehmen gilt die Auditpflicht?

Von der Auditpflicht sind alle Unternehmen betroffen, die kein KMU nach europäischer Definition sind. Kein KMU sind alle Unternehmen ab 250 Mitarbeiter die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro sowie einer Jahresbilanz von mehr als 43 Millionen Euro erwirtschaften. Darüber hinaus gelten aber auch weitere Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Anteilseigner, um wirklich als KMU zu gelten. Im Zweifel sollte hier genau geprüft werden. Hierfür hat die Europäische Kommission einen Leitfaden zur Überprüfung des KMU-Status erstellt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bietet einen kostenfreien Onlinecheck an.
Keine neuen Pflichten haben solche Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben oder zumindest mit der Einführung begonnen haben.

 

Fällt ein Landratsamt bzw. die Kommunen im Landkreis auch unter die Regelung zur Durchführung eines Energieaudits nach EDL-G?

Behörden und Ämter sind i. d. R. öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit keine Unternehmen. Daher fallen Sie nicht unter die Auditpflicht nach §8 EDL-G.
Hingegen sind städtische oder kommunale Eigenbetriebe, z. B. Stadtwerke oder Entsorgungsunternehmen, nicht als KMU anzusehen, wenn mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden. Daher fallen diese Betriebe unter die Auditpflicht nach §8 EDL-G. Unter die Auditpflicht nach EDL-G fallen diese Eigenbetriebe natürlich auch, wenn Sie große Unternehmen sind, d. h.:

    mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen,
    mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz erzielen,
    und eine Bilanzsumme über 43 Mio. € erwirtschaften.
    

Sind kleine oder mittlere Unternehmen, die verbundene Unternehmen sind, von der Regelung betroffen?


Ein Unternehmen, dessen Stimmrechte zu mehr als 50 Prozent durch andere Unternehmen gehalten werden, ist als verbundenes Unternehmen anzusehen und muss entsprechend die gesamten Mitarbeiterzahlen, den Umsatz und die Bilanzsumme des verbundenen Gesamtunternehmens zu den eigenen Daten hinzurechnen und (sofern es dann nicht mehr unter die KMU-Definition fällt) ein Energieaudit durchführen.

 

Muss jede Filiale ein Energieaudit durchführen, oder gelten Vereinfachungen?


Dass Energieaudit muss verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen. Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat die Bundesregierung gebeten, beim Vollzug des EDL-G die Möglichkeit zur Anwendbarkeit von sog. Matrixzertifizierungen zu prüfen. Sinngemäß wurde festgestellt:Für Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, können Multi-Site-Verfahren im Sinne der Akkreditierungsregel 71 SD 6 022 (PDF/560KB) der  Deutschen  Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), der nationalen Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, zur Anwendung kommen, bei denen Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen gebildet werden.

Daher ist es wahrscheinlich, dass für Filialunternehmen eine solche Matrix-Auditierung angewendet werden kann und entsprechend nur ein Teil aller Filialen auditiert werden muss. Klarheit über die konkrete Umsetzung beim Gesetzesvollzug wird ein entsprechendes Merkblatt bringen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.

 

Was müssen Unternehmen tun, die unter die neue Regelung des EDL-G fallen?

Jedes Unternehmen sollte zunächst entscheiden, ob es das Audit mit internen Ressourcen durchführen möchte oder lieber einen externen Dienstleister hinzuzieht. In jedem Fall sollte es sich mit den Anforderungen an ein hochwertiges Energieaudit vertraut machen.

Im Falle der Durchführung mit eigenen Ressourcen gilt es zu prüfen, ob entsprechend qualifizierte Mitarbeiter vorhanden sind. Soll das Audit durch einen Dienstleister durchgeführt werden, empfiehlt es sich für Unternehmen, frühzeitig einen qualifizierten Energieberater zu verpflichten.

Insbesondere größere Unternehmen und Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch sollten alternativ die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 prüfen. Gegenüber dem Energieaudit wird so die Steigerung der Energieeffizienz zu einem festen Bestandteil in den Unternehmensprozessen.

 

Welche Termine müssen Unternehmen beachten?


Bis 05.12.2015 müssen alle betroffenen Unternehmen ein Energieaudit durchgeführt haben. Eine Übergangsregelung wird es für Unternehmen geben, die sich für die Einführung eines zertifizierten EnMS nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS entscheiden. Diese müssen sich bis zum 05.12.2015 schriftlich verpflichten, entweder ein solches System bis Ende 2016 einzuführen oder eine geeignete Stelle mit der Einführung eines solchen Systems zu beauftragen. In jedem Fall müssen sie mit der Erfassung, Analyse und Dokumentation der eingesetzten Energieträger und Energieströme begonnen haben.

 

Wie findet man einen geeigneten Berater? Welche Qualifikationen muss dieser haben?


Energieberater müssen unabhängig arbeiten, also hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Außerdem müssen sie über die erforderliche Fachkunde verfügen. Diese setzt sich zusammen aus einem einschlägigen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder einer einschlägigen Meisterprüfung sowie einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Energieberatung bzw. des betrieblichen Energiemanagements.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird eine Liste mit für Energieaudits gemäß EDL-G qualifizierten Beratern veröffentlichen. In der Zwischenzeit findet man qualifizierte Energieberater auch in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes, die von der dena geführt wird.

 

Wie erfolgen der Ablauf und die Dokumentation eines Audits?

Das Energieaudit nach EDL-G ist entsprechend der Vorgaben der Energieaudit¬norm DIN EN 16247-1 durchzuführen. Es gliedert sich in die Phasen Vorbereitung, Datenerfassung, Analyse und Audit-Bericht.
Zur  Vorbereitungsphase gehören Vereinbarungen des Unternehmens mit dem Auditor über den Umfang des geplanten Energieaudits und eine Auftaktbesprechung. Im Anschluss erfolgt die Erfassung vorhandener und die Messung bislang nicht vorhandener Verbrauchsdaten sowie die Vor-Ort-Begehung mit dem Energieberater / Energiebeauftragten. Auf Basis der ermittelten Daten führt der Energieberater / Energiebeauftragte eine Analyse der bestehenden energetischen Situation des Unternehmens durch und erarbeitet Maßnahmenvorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz. Der gesamte Auditprozess, die identifizierten Energieeffizienzpotenziale und die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen werden im Auditbericht dokumentiert und durch den Berater im Rahmen einer Abschlussbesprechung vorgestellt. Der Auditbericht dient auch als Nachweis für die Durchführung eines Energieaudits.

 

Mit welchen Kosten müssen Unternehmen rechnen?

Der Energieberater hat üblicherweise ein Tageshonorar. Er benötigt zur Erstellung eines Energieaudits einige Tage. Der Aufwand des Beraters hängt stark von der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Prozesse und der verfügbaren Datenlage ab. Eine gute unternehmensinterne Vorbereitung auf das Energieaudit kann die Kosten des Energieberaters erheblich reduzieren.

 

Auf die Energieberater rollt eine Welle von Anfragen zu. Gibt es Alternativen zu hauptberuflichen Energieberatern?


Neben hauptberuflichen Energieberatern können auch unternehmenseigene Mitarbeiter das Energieaudit durchführen, wenn sie die Anforderungen des EDL-G erfüllen.

 

Wird die Einhaltung der gesetzlichen Auditpflicht geprüft bzw. die Nicht-Einhaltung sanktioniert, von wem und wie?

Die Überprüfung erfolgt stichprobenhaft durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses wird die Unternehmen anschreiben und um Nachweise bitten. Im Falle der Nichteinhaltung des EDL-G droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.

 

Welche Chancen bietet die Gesetzesnovelle für Unternehmen?


Unternehmen sollten die Erstellung eines Energieaudits unbedingt als Chance verstehen. Ein Energieaudit bietet einen guten Ausgangspunkt, um die eigene Energiekostenstruktur zu ermitteln und lohnende Ansatzpunkte für die Steigerung der Energieeffizienz und die Senkung der Energiekosten aufzudecken. Dafür ist es entscheidend, dass die gewonnenen Erkenntnisse aktiv genutzt werden, um einen energetischen Optimierungsprozess einzuleiten.

 

Wann sollten Unternehmen mit der konkreten Planung des Audits beginnen?


Die dena rät Unternehmen, frühzeitig zu starten. Je besser die Erstellung eines Energieaudits vorbereitet wird, desto weniger Arbeit hat ein interner oder externer Energieberater bei der Erarbeitung und desto fundierter können die Ergebnisse ausfallen. Im Anschluss an das Energieaudit empfehlen wir, die Ergebnisse zu nutzen und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen ernsthaft zu prüfen. Viele Maßnahmen sind hoch wirtschaftlich. Ein hohes Maß an Energieeffizienz ist der beste Schutz vor steigenden Energiepreisen, senkt die betrieblichen Energiekosten bereits heute und sichert auch langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

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